Opfer eines Diebstahls zu werden ist sehr ärgerlich. Stellt sich dann nach dem Gang zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft heraus, dass sich das Diebesgut im Ausland befindet, ist der Schlamassel perfekt. Welche Handlungsinstrumente bietet in diesem Fall das polnische Strafrecht?

Typischerweise steht wohl das Interesse im Vordergrund, die gestohlenen Gegenstände wiederzuerlangen oder Entschädigung zu erhalten. Zunächst sollte man bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft die Aktennummer des Falles beim polnischen Gericht erfragen und sich dort als vom Prozess betroffene Partei melden. Ist das Diebesgut inzwischen nicht mehr zu erlangen, besteht nach Art. 46 des polnischen Strafgesetzes die Möglichkeit, dass das Strafgericht von Amts wegen eine Schadenswiedergutmachung anordnet, wenn der Täter verurteilt wird. Sicherheitshalber sollte dies aber auch beantragt werden. Auf diese Weise kann der umständlichere Weg vors Zivilgericht umgegangen, schnell eine finanzielle Entschädigung erlangt und so Zeit und Geld gespart werden. Wichtig ist auf jeden Fall, aktiv zu werden, sich beim Gericht als Betroffener zu melden und eine Entschädigung zu beantragen, sodass man nicht Gefahr läuft, mit leeren Händen zu enden. Artikel 46 des polnischen Strafgesetzes findet auch Anwendung bei anderen Straftaten wie zum Beispiel gegen das Vermögen: Betrug, Unterschlagung und Raub.

Rechtsvergleich: Das deutsche Strafrecht kennt eine dem Art. 46 des polnischen Strafgesetzes in dieser Deutlichkeit vergleichbare Vorschrift nicht. In Deutschland besteht allerdings ebenfalls die Möglichkeit, als Opfer eines Diebstahls einen Antrag auf Schadenswiedergutmachung zu stellen, über den das Gericht zusammen mit der Verurteilung entscheidet. Zudem wird ein freiwilliger Schadensausgleich des Täters zugunsten des Opfers bei der Strafzumessung berücksichtigt.